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Leasing und die Fahrzeugrückgabe!

Immer wieder hört man von erheblichen Nachzahlungen bei Kilometerverträgen am Vertragsende.

Was hat es damit auf sich?
Ganz klar jegliche Abnutzung wirkt sich negativ auf den Restwert des Fahrzeugs aus. Je niedriger der Restwert am Ende der Laufzeit ist bzw. eingeschätzt wird desto teurer wird das Fahrzeug. Beim Kilometervertrag trägt der Leasinggeber das Verwertungsrisiko. In der Vergangenheit wurden jedoch die Restwerte so optimistisch geschätzt, dass die Leasingraten entsprechend niedrig ausfielen.

Diese optimistischen Restwerte sind aber kaum mehr haltbar, so dass die Leasinggeber hier Wohl oder Übel in den sauren Apfel beißen müssten. Ich schreibe bewusst “müssten”, denn der Leasinggeber hat ja noch die Möglichkeit gewisse Dinge in Abzug zu bringen. So werden Steinschläge, Kratzer etc. in Rechnung gestellt, die manchmal durchaus in 4-stelliger Höhe liegen können. Vereinzelt habe ich sogar von 5 stelligen Beträgen gehört.

Viele der “beanstandeten Mängel” sind meiner Ansicht nach aber nicht haltbar. Denn im Leasingvertrag ist in der Regel der Satz zu lesen, dass sich das Fahrzeug am Ende der Laufzeit in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechendem Erhaltungszustand befinden muss.

Wie man nun unschwer feststellen kann, muss sich das Fahrzeug also nicht in einem neuwertigen Zustand befinden.  Normale Gebrauchsuren die alters- und laufzeitbedingt angemesen sind, sind durch die Leasingraten gedeckt.

Gerne werden die nun anfallenden Reparaturen beim Leasingnehmer voll angerechnet. Beispielsweise wird dann eine Motorhaube wegen Kratzern komplett lackiert und vollständig in Rechnung gestellt. Solche Kosten dürften kaum gerechtfertigt sein, da ja eigentlich nur der vertragliche Minderwert in Rechnung gestellt werden darf. Nicht aber eine “Vollerneuereung”. Das heisst hier müsste eigentlich ein Abzug Neu für Alt stattfinden. Grundsätzlich kommt es auf den Gesamtzustand des Fahrzeugs an und nicht auf die Aufsummierung jedes kleinen Kratzers.

Die gute Nachricht:
Letzendlich trägt der Leasinggeber die Darlegungs- und Beweislast für die übermäßige Abnutzung.

Hinweis:Auch dieser Artikel dient lediglich der Information und stellt
lediglich eine Orientierungshilfe dar. Alle Beiträge erheben keinen Anspruch
auf Vollständigkeit und sie ersetzen in keiner Weise die Beratung durch
eine rechtskundige Stelle.
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