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Arbeitshilfe: UVV BGV D29

Die UVV ist immer wieder ein heikles Thema!

Bei einer Mißachtung kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung unter Umständen verweigern. Zumindest dann sofern der Arbeitsunfall auf einen ungeklärten Prüfpunkt der BGV D29 zurückzuführen ist. Zusätzlich kann ein Bußgeld verhängt werden.

Für wen gilt der Vorschriftenkatalog: UVV „Fahrzeuge“ BGV D29?
Fahrzeug ist Betriebsmittel des Unternehmens
(geschäftlich eingesetzte Privatfahrzeuge sind davon unberührt)

Wichtige Bestandteile der UVV:

  • Warnwestenpflicht
  • Ladungssicherung
  • Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal
  • Fahrzeugprüfung durch Sachkundige

Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal:

  • lichttechnische Einrichtungen auf Funktion
  • Sauberkeit / Schadenfreiheit
  • Räder auf sichtbare Beschädigungen und Profiltiefe
  • Bremsen auf Funktionsfähigkeit
  • Motor und Antrieb auf ausreichend Kraftstoff, Öl, Kühlflüssigkeit (im Winter Frostschutzmittel)
  • Führerhaus, Aufbau/Ladung, unbeschädigte Rückspiegel, Sicherheitsgurte, Scheiben und Sichtfeld, Sicherheitsgurte, Lesbarkeit des amtlichen Kennzeichens
  • Korrekte Ladungssicherung
  • Anhänger-/Aufliegerbetrieb – funktionstüchtige Kupplung
  • Ist erforderliches Zubehör vorhanden wie z.B. Unterlegkeile…
  • Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste
  • Sind Betriebsanleitung und -anweisungen vorhanden
  • im Winter: Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben und gegebenenfalls Schneeketten.

Fahrzeugprüfung durch Sachkundige

Nach Paragraph 57 BGV D29 muss die Überprüfung mindestens einmal im Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung hat nichts mit der Hauptuntersuchung nach Paragraph 29 StVZO zu tun.

UVV = Arbeitsicherheit
Hauptuntersuchung = Verkehrssicherheit

Der Prüfungsumfang geht aus der BG Vorschrift hervor. „Für Personenkraftwagen und Krafträder gelten Sachkundigenprüfungen als durchgeführt, wenn über die in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen ordnungsgemäß durchgeführten Inspektionen mängelfreie Ergebnisse einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegen.“

Diese Befunde müssen vom Prüfer und vom Unternehmen abgezeichnet werden.

Alternativ lassen sich die Ergebnisse auch auf der Inspektionsrechnung dokumentieren. Dabei muss ausdrücklich der auf Paragraph 57 Abs. 1 der UVV „Fahrzeuge“ (= BGV D29) genannt werden.

Link zum BGV D29- Online Katalog der Berufsgenossenschaft

Hier können Sie sich das Prüfprotokoll anfordern und herunterladen:

Link zum Prüfprotokoll

 

Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er dient lediglich der Information und stellt eine Orientierungshilfe dar. Er ersetzt in keiner Weise die Beratung durch eine rechtskundige Stelle.

 

2 comments…
  • Hein 10. August 2013, 16:32

    Durchführung

  • Claus 11. August 2013, 13:33

    Was meinen Sie damit?

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