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Fahrzeughalter – Halterhaftung – Nichts für schwache Nerven

Ihr Außendienstmitarbeiter “Müller” gondelt Mitte Dezember bei Schnee mit Sommerbereifung durch die Straßen, als er plötzlich die Kontrolle des Fahrzeugs verliert und in einen Tanklaster knallt. Sie ahnen es schon! Das riecht gehörig nach Ärger. Natürlich hätte Ihr Mitarbeiter auf Winterreifen wechseln müssen, so steht es ja auch im Überlassungsvertrag. Aber nun ist es passiert.

Auch wenn Sie als Halter des Fahrzeugs nichts direkt für den Unfall können, werden Sie sehr wahrscheinlich als Fahrzeughalter mit zur Rechenschaft gezogen. Denn als Fahrzeughalter sind Sie nach § 31 StVZO für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges zuständig, gleichgültig, wer damit fährt.

Nun stellt sich aber die Frage: “Wer ist denn nun überhaupt der Halter”
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Halter eines Fahrzeuges, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die entsprechende Verfügungsgewalt hierüber besitzt. Also in der Regel derjenige der die Rechnungen des Fahrzeugs bezahlt. Eine Leasinggesellschaft ist zwar Eigentümer aber nicht der Halter.

Halterverantwortung übertragen
Als Geschäftsführer Ihres Unternehmens können Sie die Halterhaftung auf einen sachkundigen Mitarbeiter übertragen. Eine solche Delegation sollte natürlich schriftlich erfolgen. Lassen Sie sich hierzu am besten von einem Anwalt beraten. Für den Fuhrparkmanager ist die Übertragung der Halterhaftung eine hohe Bürde, die weit reichende Folgen haben kann. Da dieses Thema alles andere als unwichtig ist, sollte sich der Fuhrparkverantwortliche mit den rechtlichen Belangen intensiv auseinandersetzen!

Und natürlich sollte der Fuhrparkverantwortliche immer dafür Sorge tragen, dass die Fahrzeuge verkehrssicher sind. Aber nicht nur die Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein, auch die Fahrzeugnutzer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

Hinweis zu diesem Artikel:

Dies ist keine Rechtsberatung.

Dieser Artikel dient lediglich der Information und spiegelt den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Aufgrund standesrechtlicher Bestimmungen dürfen wir leider keine beratenden Auskünfte geben. Für juristische Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie bitte einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird nicht übernommen.

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