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Geschichten, die nur der Fuhrpark schreibt: Herr Fleig und die Führerscheinkontrolle [Teil 13]

Herr Fleig grübelt und grübelt. Überall liest er von der Wichtigkeit der Führerscheinkontrolle. Das geht teilweise schon soweit, dass er nachts nicht mehr richtig schlafen kann. Er sieht sich schon mit einem Fuß im Gefängnis. Es steht ja fast in jeder Fachzeitschrift für Fuhrparkmanagement, dass eine Prüfung zweimal im Jahr erforderlich sei, damit man seiner Pflicht als Fuhrparkleiter nachkommt.

Droht Herrn Fleig eine Freiheitsstrafe, wegen mangelhafter Führerscheinkontrolle?

Bei einem Vergehen sind empfindliche Strafen an der Tagesordnung, so die allgemeine Ansicht. Es steht ja unter Paragraph 21 des Straßenverkehrsgesetzes bei „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ in Absatz zwei: “Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat“

“Die Gefängnisse müssen ja voll sein, von Fahrzeughaltern”, denkt sich Herr Fleig. Dass man die Führerscheine kontrolliert bevor man ein Fahrzeug herausgibt ist klar. Aber wer kontrolliert schon vor jedem Fahrtbeginn die Führerscheine seiner weitverstreuten Dienstwagenfahrer? Und ist es dem Fahrzeughalter oder Fuhrparkverantwortlichen überhaupt zumutbar die Führerscheine vor jeder Fahrt zu prüfen, obwohl er da gar keinen Zugriff mehr hat? Gilt die Freiheitsstrafe auch dann, wenn man gar keine Kenntnis darüber haben konnte, dass der Fahrzeugnutzer seinen Führerschein wegen eines Deliktes abgeben musste? Oder wurde der Paragraph 21 bei Fahren ohne Fahrerlaubnis eigentlich nur deshalb eingeführt, damit man nur Fahrzeuge an Personen herausgibt, die im Besitz eines Führerscheins sind? Was ist eigentlich, wenn man im Dienstwagenüberlassungsvertrag das Fahren ohne Fahrerlaubnis regelt?

Herr Fleig will wieder ruhiger schlafen und schaut im Internet nach gesetzlichen Urteilen zum Thema “Fahrzeughalter, Haftstrafe und Führerscheine”. Kurzum, Herr Fleig fand keinen Fall, bei dem ein Fuhrparkleiter wegen fehlender Nachkontrolle tatsächlich ins Gefängnis musste.

Urteil: Herausgabe eines Fahrzeugs ohne vorherige Führerscheinkontrolle

Was er aber fand war folgender Artikel in der Augsburger Zeitung: “Betrunken und ohne Führerschein einen Unfall gebaut”
Dabei ließ der Halter die Angeklagte ohne vorherige Führerscheinprüfung mit seinem Fahrzeug fahren. Die Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt betrunken und nicht im Besitz des Führerscheins. Der Fahrzeughalter saß bei der Trunkenheitsfahrt gar auf dem Beifahrersitz. Urteil für den Fahrzeughalter: Dem Fahrzeughalter könne man nur Fahrlässigkeit nachweisen. Deshalb bekam er eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 35 Euro wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und Zulassung einer Trunkenheitsfahrt. Wie geagt, in diesem Fall saß der Halter unmittelbar daneben und gab sein Fahrzeug an eine Betrunkene heraus. Dies dürfte vermeintlich deutlich schwerer wiegen als bei einem Dienstwagennutzer, dessen Fahrzeughalter  keinen direkten Zugriff auf den Mitarbeiter hat. Und deren Führerschein vor der Herausgabe des Fahrzeugs geprüft und mittels Überlassungsvertrag geregelt ist.

Dieser Fall beruhigte Herr Fleig nun doch wieder. Vermutlich wird alles nicht so heiss gegessen wie es gekocht wird. Herr Fleig wird auch zukünftig jeden Führerschein vor einer Fahrzeugherausgabe prüfen. Fahrer die auffällig viele Bussgelder erhalten, werden dabei auch öfters geprüft. Das Risiko wegen fehlender Führerscheinkontrolle ins Gefängnis zu wandern, sieht Herr Fleig nicht. Wer 100% ige Sicherheit braucht, der kann auch entsprechende Anbieter sogenannter “elektronischer Führerscheinkontrollen” beauftragen. Aber das muss jeder Fahrzeughalter und Fuhrparkverantwortlicher selbst entscheiden.

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